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Europäischer Gerichtshof fordert aktive Einwilligung bei Cookies

Mit dem Urteil vom 01. Oktober 2019 hat der EuGH entschieden, dass die für die Speicherung und den Abruf von Cookies auf dem Gerät des Besuchers einer Website erforderliche Einwilligung aktiv und ohne jeden Zweifel erteilt werden muss (sogenannte Opt-in-Lösung).

Das Urteil: Der Einsatz von Cookies erfordert eine aktive Einwilligung

Mit dem Urteil vom 01. Oktober 2019 hat der EuGH entschieden, dass die für die Speicherung und den Abruf von Cookies auf dem Gerät des Besuchers einer Website erforderliche Einwilligung aktiv und ohne jeden Zweifel erteilt werden muss (sogenannte Opt-in-Lösung).

Der Lösung, dass mit dem Klick auf den Absende-Button auch eine vorangehakte Einwilligung (Opt-out) erteilt werden kann, entgegnete der EuGH mit einer Absage.

Dabei ist es unerheblich, ob es sich bei den im Gerät des Nutzers gespeicherten Informationen um personenbezogene Daten handelt oder nicht.

Zudem müssen die Nutzer über die eingesetzten Anbieter, Arten und Funktionsweisen sowie die Speicherdauer der Cookies informiert werden. Unklar ist, ob Einwilligungen für Cookie-Gruppen (bspw. „Marketing“) oder für jeden Anbieter einzeln eingeholt werden müssen.

Der Einsatz unbedingt erforderlicher Cookies bedarf keiner Einwilligung durch den Nutzer. Es existiert jedoch kein verbindlicher Katalog notwendiger Cookies. Cookies für den Zweck des Marketings oder der Analyse und Auswertung einer Seite bedürfen immer der vorherigen Einwilligung.

Was bedeutet das Urteil für Ihre Website?

Das Urteil des EuGHs bedeutet, dass der bis dato häufig verwendete Cookie-Banner „Wir nutzen Cookies – wenn Sie unsere Webseite weiterhin nutzen, erklären Sie sich mit der Cookie-Nutzung einverstanden.“ nicht ausreichend ist.

Cookies dürfen erst nach einer ausdrücklichen und informierten Einwilligung auf den Geräten der Nutzer verarbeitet werden.

Dies bedeutet, der Cookie-Banner ist dahingehend anzupassen, dass die Einwilligung aktiv per Klick, am besten auf einen Button, alternativ durch das Anhaken einer Checkbox, eingeholt werden muss.

Selbstverständlich sollten Sie in diesem Zusammenhang auch immer Ihrer Informationspflicht nachkommen. Dies tun Sie, indem Sie entsprechende Informationen zu

  • Art,
  • Funktionsweise und
  • Lebensdauer des entsprechenden Cookies

in Ihrer Datenschutzerklärung ergänzen (falls diese nicht ohnehin schon vorhanden sind) und den Link zur Datenschutzerklärung auf dem Cookie-Banner integrieren.

Falls Sie weitere Fragen haben, beantworten wir diese gerne. Bitte beachten Sie jedoch, dass move:elevator keine Rechtsberatung leisten darf. Wir möchten Ihnen lediglich eine Handlungsempfehlung an die Hand geben. Das weitere Vorgehen sollten Sie unbedingt mit Ihrem Datenschutzbeauftragten abstimmen.


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Lena Peters - Brand Manager

Lena Peters

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